Allgemeine Geschäftsbedingungen der FOGES GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Verträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierungsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen der Firma FOGES GmbH – Beratung und Coaching (Auftragnehmerin) richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht im jeweils zugrunde liegenden Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit einem Auftraggeber, auch wenn sie nicht für jede Leistung neu vereinbart werden. Sie gelten als angenommen, sobald die Auftragnehmerin mit der Erbringung der beauftragten Leistungen beginnt.
(3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den AGB der Auftragnehmerin sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebote der Auftragnehmerin, Vertragsschluss

(1) An ihre Angebote ist die Auftragnehmerin 30 Tage seit Eingang beim Auftraggeber gebunden.

(2) Annahmeerklärungen des Auftraggebers auf Angebote der Auftragnehmerin, von den Angeboten abweichende Vereinbarungen sowie sämtliche sonstige Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

(3) Abänderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts während der laufenden Vertragsdurchführung richten sich nach § 5 dieser AGB.

§ 3 Leistungsumfang, Unteraufträge

(1) Inhalt der von der Auftragnehmerin übernommenen Leistungsverpflichtung ist die jeweils vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit). Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

(2) Von den übernommenen Leistungspflichten ausgeschlossen sind grundsätzlich Beratungen in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen, die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne sowie die Vornahme und Vermittlung von Finanzdienstleistungen, sofern sie mit den einschlägigen Spezialgesetzen bzw. Verordnungen kollidieren.

(3) Muss sich die Auftragnehmerin zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihr übertragener Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen, etwa bei der Rechtsberatung, so hat sie dieses vor Beauftragung des Dritten schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Vertragsdurchführung, Mitwirkungsverpflichtung

(1) Aufgabenstellung und Vorgehensweise der Auftragnehmerin sowie die Art ihrer Arbeitsergebnisse bestimmen sich nach dem der Vertragsdurchführung zugrunde liegenden Angebot. Haben die Beteiligten vom Angebot abweichende Vereinbarungen getroffen, so richtet sich die Vertragsdurchführung nach dem Inhalt dieser Vereinbarungen, soweit sie gem. § 2 Vertragsinhalt geworden sind. Nachträgliche Änderungen bzgl. Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Arbeitsergebnis richten sich nach § 5 dieser AGB.

(2) Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin in jeder Phase des Beratungsprozesses zu unterstützen und gewährt ihr für die Zeit ihrer Ortsanwesenheit die unentgeltliche Nutzung eines Büroraumes sowie gängiger Kommunikationsmittel. Er stellt unmittelbar nach Beratungsbeginn alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Vertragsdurchführung erforderlich sind. Ferner benennt der Auftraggeber unter seinen Mitarbeitern einen oder mehrere Ansprechpartner, die ermächtigt sind, für den Auftraggeber solche Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Auftragdurchführung für die zügige Erarbeitung und Abstimmung von Zwischenergebnissen notwendig sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind die der Auftragnehmerin dadurch entstehende Mehrkosten gleichwohl abrechnungsfähig.

(3) Der Ort der durchzuführenden Leistungen steht, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, im Ermessen der Auftragnehmerin.

§ 5 Nachträgliche Änderungen

(1) Ergänzungen und Änderungen der Leistungsverpflichtung, der Aufgabenstellung und der Art der Arbeitsergebnisse sowie die wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen während der laufenden Vertragsdurchführung zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die sich anlässlich der Präsentation von Zwischen- und Endergebnissen sowie bei sonstigen Abstimmungsgesprächen ergeben, werden von der Auftragnehmerin in Form von Gesprächsprotokollen dokumentiert und dem Auftraggeber, im Falle von wesentlichen Auftragserweiterungen unter Beifügung einer Auftragsbestätigung zugesandt. Der Inhalt der Gesprächsprotokolle gilt auch in Bezug auf sonstige Fragen der Vertragsdurchführung als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin geringfügige Änderungen in der Vorgehensweise der Projektbearbeitung vornehmen, sofern diese dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Auftragnehmerin muss den Auftraggeber unverzüglich über die Änderungen, insbesondere über etwaige Mehrkosten, informieren.

(4) Bei unvorhersehbaren Änderungen verpflichten sich die Parteien, über eine Vertragsanpassung zu verhandeln.

§ 6 Feststellung der Auftragserfüllung

(1) Die Leistungen der Auftragsnehmerin gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und die vereinbarten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber erläutert und in schriftlicher Form übergeben worden sind oder von diesem bereits verwertet wurden. Bei Programmierungsarbeiten genügt ein von Auftraggeber und Auftragnehmerin gemeinsam durchgeführter und akzeptierter Systemtest. Spezielle Anforderungen an Inhalt, Darstellung und Umfang von Berichten bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(2) Unabhängig von Abs.1 gilt die Leistung der Auftragsnehmerin als erbracht, wenn sie dem Auftraggeber die Auftragserfüllung unter Vorlage der erzielten Ergebnisse schriftlich mitteilt und dieser nicht innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

(3) Gelangen der Auftragnehmerin nach Erbringung der Leistungen Änderungen der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis, so ist sie nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für das Arbeitsergebnis hinzuweisen. Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung des Arbeitsergebnisses durch die Auftragnehmerin bleibt einer gesonderten Abrede vorbehalten.

§ 7 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Die Beteiligten können Verträge jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen ganz oder teilweise kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen steht der Auftragnehmerin die volle Vergütung zu. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht erfüllbaren Leistungen entfällt die Vergütung insoweit, als die Auftragnehmerin dadurch Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Ersatz Einsatz der freigewordenen Mitarbeiter Einkünfte erzielt hat oder hätte erzielen müssen.

§ 8 Rückgabe von Unterlagen

Nach Beendigung eines Vertrages hat die Auftragnehmerin alle in Erfüllung ihrer Verpflichtungen erlangten Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht der Auftragnehmerin insoweit nicht zu.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Auftragnehmerin führt alle ihr übertragenen Arbeiten mit größter Sorgfalt durch und beachtet die einschlägigen und allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln technischer, betriebswirtschaftlicher und juristischer Art sowie die branchenspezifischen Gegebenheiten des Auftraggebers. Gewährleistung für den Inhalt von Empfehlungen und Prognosen übernimmt die Auftragnehmerin nicht.

(2) Soweit die Leistungen der Auftragnehmerin mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend werden. Er erlischt drei Monate nach Ablieferung von Zwischen- und Arbeitsergebnisseen, spätestens aber drei Monate nach Auftragerfüllung gem. § 6 dieser AGB. Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.

(3) Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos angenommen hat oder der Mangel auf einem Umstand beruht, den die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mangel auf eine unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten gem. § 4 zurückgeht.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründet wurden.

(2) Haftung aus mündlicher Raterteilung ist ausgeschlossen.

(3) Die Haftsumme beschränkt sich, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder besondere Vereinbarungen etwas anderes vorsehen, auf die Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 für den einzelnen Schadensfall. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben oder die von demselben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen die Auftragnehmerin oder ihre Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(4) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründendem Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

(5) Gegenüber Dritten haftet die Auftragnehmerin nur, wenn sie der Weitergabe von Arbeitsergebnissen an diesen Dritten vorher schriftlich zugestimmt hat.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Berater, seine Mitarbeiter und etwaige Beauftragte unterliegen der absoluten Schweigepflicht über die Ihnen zur Kenntnis gekommenen Betriebsangelegenheiten des Auftraggebers.

§ 12 Abwerbungsverbot, Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich zur gegenseitigen Wahrung ihrer Interessen. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Auftragsdurchführung.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere aber EDV-Systeme und Programme, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Jede Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftragnehmerin.

§ 13 Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnung

(1) Die dem Auftraggeber in Rechnung zu stellende Vergütung und deren Fälligkeit richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Soweit es aufgrund eines auftragsspezifischen Angebots zum Vertragsschluss gekommen ist und die im Angebot enthaltenen Analysen, Vorschläge und Konzepte für die spätere Vertragsdurchführung verwertbar werden, ist die Erstellung des Angebots als Vorprojekt abrechenbar.

(2) Falls nicht anders vereinbart rechnet die Auftragnehmerin monatlich ab. Die Rechnungen sind umgehend nach Rechnungseingang zahlbar.

(3) Widerspricht der Auftraggeber der Abrechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, gilt sie als anerkannt.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz entgegenstehender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sie wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Soweit Arbeitsergebnisse aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände oder aufgrund nachträglich geänderter Aufgabenstellungen nicht oder nur eingeschränkt verwertbar sind, bleibt dies für den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unbeachtlich.

§ 14 Urheberrechte

Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin. Werden im Rahmen der Vertragsdurchführung Programmierungsarbeiten ausgeführt oder Software-Programme installiert, an denen der Auftragnehmerin das Urheberrecht zusteht, so bestimmen sich die Nutzungsrechte des Auftraggebers nach einer gesonderten Vereinbarung. Im Übrigen erhält der Auftraggeber das unwiderrufliche, uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Sitz des Auftraggebers. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Bezug auf Aufträge an die Auftragnehmerin ist der Sitz der Auftragnehmerin.

§ 16 Änderungen, Teilnichtigkeit

(1) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit der Auftragnehmerin unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.